AGB – Wenng Druck GmbH
I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt,
andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen. § 305b BGB bleibt unberührt.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die
der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch
vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an
Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinba-
rung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die
Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versiche-
rung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/ übertra-
gener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige
Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versand-
kosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft
(Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forde-
rung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf
Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch
die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragneh-
mer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiter-
arbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber
sich mit der Bezahlung von ordnungsgemäßen Lieferungen in Verzug befindet, die auf dem-
selben rechtlichen Verhältnis beruhen.
§ 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt den Preis einschließlich der
Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder vom Auftragnehmer bei Auftragsannahme an-
gegeben.
2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks
verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Trans-
port durchführende Person übergeben worden ist.
4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323
BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung
der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende lieferverzögernde Ereignisse von vorübergehender
Dauer – insbesondere Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen,
behördliche Maßnahmen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung
durch Lieferanten – sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann
zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv nicht zugemutet
werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung
verursachten Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Die Lieferfrist wird außerdem
verlängert, soweit die Behinderung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers
verursacht worden ist, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Eine Haftung des Auftragnehmers
ist in den genannten Fällen ausgeschlossen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zeitnah über
das Ereignis nach Satz 1 informieren.
6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvor-
lagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungs-
recht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu.
7. Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zu-
grunde liegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Haupt-
pflicht dar. Bei fehlender anderweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist
von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis zu
diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine
Frist von zwei Wochen zur Abnahme der noch abzunehmenden Auftragsmenge zu setzen.
Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat der Auftragnehmer die Wahl entweder Vorleis-
tung des Kaufpreises zu verlangen und die Restmenge vollständig zu liefern oder nach § 323
BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf
Schadensersatz, bleiben unberührt.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum beste-
henden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Diese Ware
darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet
werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichti-
gen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende Ware erfolgen.
2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang be-
rechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um
mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten
nach seiner Wahl freigeben.
Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehen-
der Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen undbehält in
jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder
Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rech-
nungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbe-
ne Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Leistungsumfang und Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten
Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Feh-
ler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit
es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreif-
erklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware
schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Ent-
deckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung
fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei Reproduktionen können übliche Abweichungen zwischen dem Original und dem Endprodukt bestehen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Mustern, Proben oder sonstigen Vorlagen(z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zusätzlich zur Ware Zubehör einschließlich derVerpackung oder der Montageanleitung sowie anderer Anleitungen zu übergeben, es sei denn, dieswurde ausdrücklich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart. Ungeachtetdessen wird die Ware ‒ soweit erforderlich ‒ in einer geeigneten Transportverpackung übergeben.
7. Die Vertragsgemäßheit der Ware richtet sich allein nach dem vertraglich Vereinbarten und nachöffentlichen Produktbeschreibungen des Auftragnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses,anderenfalls nach der üblichen Beschaffenheit. Für die Beurteilung der Vertragsgemäßheit derWare bleiben die Eignung für die gewöhnliche Verwendung und sonstige Erwartungen desAuftraggebers unberücksichtigt.
8. § 478 BGB bleibt unberührt.
9. Zulieferungen (insbesondere Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für die technische Eignung von Zulieferungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags, soweit die mangelnde Eignung einem sorgfältig handelnden Auftragnehmer erkennbar werden muss. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
10. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderan-fertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet
– für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
– für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden,
auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen
Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.
2. Der Auftragnehmer haftet ferner
– bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch seine gesetz-
lichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht,
deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung
Auftraggeber vertrauen dürfen. Eine Haftung insoweit ist auf den nach Art des Produkts
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Der Auftragnehmer haftet schließlich
– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit
der Ware sowie
– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
4. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Das gilt auch für die Haftung
für eine ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Online-Vertriebssystems; die Da-
tenkommunikation über das Internet kann auch nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht
fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden.
VIII. Verjährung
Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 1. genanntenSchadensersatzansprüche und solcher aus dem Produkthaftungsgesetz in einem Jahr beginnendmit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistigverschwiegen hat oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.§478 BGB bleibt ebenfalls unberührt.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine
Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die
zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender
Auftrag erteilt wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom
Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über
den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen
hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies
bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten
gekündigt werden.
XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von
ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z.B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte,
nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen
Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.